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Hitlers langer Schatten -

Bedenkenswertes zur heutigen Euthanasiediskussion

von P. Dr. Martin Lugmayr

 

„Viel zu viele leben und viel zu lange hängen sie an ihren Ästen. Möchte ein Sturm kommen, der all dies Faule und Wurmfreßne vom Baume schüttelt!

Möchten Prediger kommen des schnellen Todes! Das wären mir die rechten Stürme und Schüttler an Lebensbäumen! Aber ich höre nur den langsamen Tod predigen und Geduld mit allem ‘Irdischen’.“

Allzu lang hätte Friedrich Nietzsche nicht mehr warten müssen, als er obiger Ungeduld in „Also sprach Zarathustra“ in den Jahren 1883-85 Ausdruck verlieh. Der Jurist Karl Binding und der Psychiater Alfred Hoche veröffentlichten 1920 zu Leipzig die Schrift Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens. Ihr Maß und ihre Form, in welcher sie für die gesetzliche Erlaubtheit des Selbstmordes wie für die Hilfe zu demselben eintraten. Es würde nur eine Todesursache (der zu erwartende natürliche Tod aufgrund einer schweren Krankheit) durch eine andere, die Todesspritze, ersetzt. „Das ist keine Tötungshandlung im Rechtssinne’, sondern nur eine Abwandlung der schon unwiderruflich gesetzten Todesursache, deren Vernichtung nicht mehr gelingen kann: Es ist in Wahrheit eine Heilhandlung.“1

Der Arzt Hoche lehnte den Hippokratischen Eid, welcher das Töten von Menschen verwarf, als „Doktoreid früherer Zeiten“ ab. Ärzte der neuen Zeit hätten vielmehr Nutzen gegen Risiken abzuwägen und „im Interesse der Sicherung eines höheren Rechtsgutes“ zu handeln (S.45-47, 49f.). Praktisch sollte nach ihm der Staat allein befugt sein, eine Tötung zu genehmigen, der einen „Frei-gebungsausschuß“, sich zusammensetzend aus einem Juristen und zwei Ärzten, einzuberufen habe, damit eine „objektive sachverständige Feststellung“ gewährleistet sei. Hoche wollte damit auch die Ärzte schützen, denn es komme sogar vor, daß Angehörige, die um den Tod eines Patienten bitten, bisweilen ihre Meinung ändern. Hoche sah übrigens in der Tötung minderwertiger Menschen eine Erweiterung der Forschungsmöglichkeiten, insbesondere der Gehirnforschung.

Die Binding-Höche Streitschrift rief vor allem in Deutschland großes Aufsehen hervor, ja „schließlich“, so Henry Friedlander, „machten sich die NS-Mörder viele der darin vorgetragenen Argumente zu eigen und benutzten sie später zu ihrer Rechtfertigung“.2

Doch nicht nur die Nationalsozialisten waren begeistert: das „Internationale Ärztliche Bulletin - Zentralorgan der internationalen Vereinigung sozialistischer Ärzte“ brachte in der Dezember-nummer des Jahres 1934 eine positive Rezension der Bindig-Höch Schrift und schloß mit den Worten: „Wer sich heute mit diesen Fragen, die, wenn je, gerade heute aktuell geworden sind, näher beschäftigen will, dem sei, speziell Ärzten wie Juristen, die Broschüre von Professor Dr.jur. Binding und Dr.A. Hoche (Verlag Meiner, Leipzig 1922) bestens zum Studium empfohlen...“3

Auf dem Nürnberger Parteitag von 1929 stellte Hitler folgende Überlegungen an: „Würde Deutschland jährlich eine Million Kinder bekommen und 700.000 bis 800.000 der Schwächsten beseitigen, dann würde am Ende das Ergebnis vielleicht sogar eine Kräftesteigerung sein. Das Gefährlichste ist, daß wir selbst den natürlichen Ausleseprozeß abschneiden (durch Pflege der Kranken und Schwachen)... Der klarste Rassenstaat der Geschichte, Sparta, hat diese Rassengesetze planmäßig durchgeführt.“4

Nach der Machtübernahme Hitlers am 30.1.1933 wurde bereits am 14.Juli das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, das die Zwangssterilsation bei verschiedenen Gebrechen vorschrieb, verabschiedet, Arbeitsscheue und Asoziale wurden in die Konzentrationslager gebracht. Noch im selben Jahr wird die Euthanasie in Zeitschriften propagandistisch vorbereitet: in der Zeitschrift „Neues Volk“ sieht der Leser Fotos, die darstellen, wie geistig behinderte Frauen in prachtvollen Landhäusern leben, während „erbgesunde“ Arbeiterfamilien in armseligen Zimmern hausen müssen. Dr. Walter Göbel, Leiter der Kinderheilstätte Mammolshöhe, sagte am 9.12. 1946 im sogenannten Eichbergprozeß über die hessischen staatlichen Anstalten folgendes aus: „Mir fiel 1933 auf, wie der Lebensstandard der Geisteskranken systematisch in erschreckender Weise gesenkt worden ist. Der tägliche Verpflegungsssatz wurde dauernd gesenkt und war am Schluß noch höchstens 40, vielleicht sogar nur noch 39, 38 Pfennige; mit diesem Verpflegungssatz konnte man einen erwachsenen Menchen unmöglich ernähren“.5

Reichsärzteführer Dr. Gerhard Wagner erstellt im „Deutschen Ärzteblatt“ eine Rechnung, nach der Geisteskranke, Fürsorgezöglinge, Blinde, Taubstumme, Trinker und Hilfsschüler dem Staat jährlich 1,2 Milliarden Reichsmark kosten. In Schülbüchern finden sich Mathematikaufgaben wie diese: „Der Bau einer Irrenanstalt erforderte 6 Millionen RM. Wieviel Siedlungshäuser zu je 1500 RM hätte man dafür bauen können?“

Der Müchner Kardinal Faulhaber ahnte bereits, was sich da anbahnte. Im Fastenhirtenbrief von 1934 schrieb er u.a.: „Ein furchtbares Wort ist gefallen. `Gut ist, was dem Volke dient’... Könnte nicht ein Fanatiker auf den Wahn kommen, Mord und Meineid dienten dem Wohl des Volkes und seien daher `gut’? Könnte nicht ein Arzt auf den Gedanken kommen, die Tötung von Geisteskranken, die sogenannte Euthanasie, erspare dem Staat große Fürsorgelasten, sie diene dem `Wohle des Volkes’ und sei daher `gut’?“6

In einer Zeitschrift erscheint in den dreißiger Jahren ein Leserbrief, der ein Gesetz fordert, das die Tötung behinderter Kinder mit Einverständnis der Eltern vorsieht. Im Kommentar der Redaktion heißt es dann dazu: „Wenn einer sagt, der Mensch habe kein Recht, zu töten, so sei ihm erwidert, daß der Mensch noch hundertmal weniger Recht hat, der Natur ins Handwerk zu pfuschen und etwas am Leben zu erhalten, was nicht zum Leben geboren wurde. Das hat mit christlicher Nächstenliebe nicht das geringste zu tun. Denn unter’m `Nächsten’ können wir nur den Mitmenschen verstehen, der imstande ist oder imstande sein könnte, die Liebe zu empfinden, die man ihm entgegenbringt. Wer den Mut hat, diese Überlegungen logisch zu Ende zu führen, wird zu der gleichen Forderung gelangen, die unser Leser vertritt.“7 Man ist erstaunt, hier eine Argumentation zu finden, die sich häufig in der heutigen Euthanasiediskussion findet. Übrigens lautete der Name der Zeitschrift: „Das Schwarze Korps“, das Kampfblatt der SS.

Gegen Ende 1938 wurde eine Vollmacht des Führers zur Euthanasie der sogenannten „Reichsausschußkinder“ erbeten, „bei der in den Jahren von 1939 bis 1945 in etwa 30 „Kinderfachabteilungen“, die Heil- und Pflegeanstalten angegliedert waren, mindestens 5.000 behinderte (Klein-)Kinder durch überdosierte Medikamentengabe oder Nahrungsmittelentzug umgebracht wurden.“8

Hitlers Ermächtigung für das allgemeine, auch Erwachsene einschließende Euthanasieprogramm, das im Oktober 1939 unterfertigt, aber auf 1.September 1939 datiert wurde, lautete: „Reichsleiter Bouhler und Dr.med. Brandt sind unter Verantwortung beauftragt, die Befugnisse namentlich zu bestimmender Ärzte so zu erweitern, dass nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischster Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann.“9

Nach der Einstellung der Vernichtungstätigkeit in Grafeneck im Dezember 1940 begannen Anfang des folgenden Jahres die Tötungen in Hadamar. Hitler hatte inzwischen entschieden, das fertige „Sterbehilfegesetz“ erst nach dem siegreichen Krieg zu erlassen. Doch wollte man propagandistisch die Bevölkerung auf ein solches Gesetz vorbereiten, nicht zuletzt deshalb, weil der Widerstand gegen „geheime“ Tötungen immer mehr zunahm. Wie sollte vorgegangen werden? Hermann Schweninger, der schon vorher unter Anleitung der Nationalsozialisten Dokumentarfilme über Irrenanstalten gedreht hatte - es sollte insbesondere der Gegensatz zwischen aufwendigen Einrichtungen, schönen Parkanlagen und den Insassen herausgearbeitet werden, wollte die Sterbehilfe als schwieriges, persönliches Problem darstellen, das auf geschickte Weise mit der staatlichen Vernichtung von lebensunwerten Lebens verquickt wurde. Daß, was den einzelnen zu einer Entscheidung in Richtung „Gnadentod“ drängt, sollte auch - das war die Intention des Films - dem Staat zugestanden sein.

Thomas Heyt, ein Medizinprofessor, tötet nach langen Gewissenskonflikten und den schließlich als erfolglos erkannten Versuchen, durch intensive Forschungsarbeit ein Heilmittel für seine junge Frau Hanna, die an Multipler Sklerose erkrankt war, zu finden,  Thomas wird vor Gericht gestellt. Der Film endet ohne Urteil seitens des Gerichts. Der Zuschauer soll selbst ein solches fällen. Wie suggestiv der Film arbeitet, wird z.B. bei folgender Szene deutlich: eine bei Experimenten, wahrscheinlich beim Einstich einer Nadel verletzte Maus zieht die Hinterbeine etwas nach (bei anderen Einstellungen sieht man Frau Heyt stark hinkend). Die Maus erweckt das Mitleid der Assistentin: „Armes Tier, ich habe dich nicht vergessen“. Sie streichelt die Maus. Sie tötet sie dann mit einer Injektion, wobei die Tötung nur indirekt gezeigt wird: „So, nun bist du von deinen Schmerzen erlöst.“10

Der Film „Ich klage an“ hatte von 1940-42 ungefähr 18 Millionen Besucher und erhielt 1941 auf der Biennale zu Venedig den „Preis der Nationen“.

Würde solch ein Film nicht auch heute auf breite Zustimmung stoßen? Der Philosoph Robert Spaemann vergleicht einmal die Art der Begründung für Euthanasie damals und heute und kommt zum Schluß:

„Das Argument der Nationalsozialisten war nicht, daß dieses Leben für die Gesellschaft wertlos geworden sei. Ihr Argument war: warum soll die Gesellschaft Opfer bringen für das Leben von Menschen, die selbst von ihrem Leben gar nichts haben? Und dies ist exakt das Argument unserer Euthanasisten!“11

Und was den Staat als Vollstrecker des von den Bürgern gebilligten Gnadentodes betrift, schrieben Kuhse und Singer 1985 bezüglich der Kindereuthanasie: „Weil wir nicht denken, daß neugeborene Kinder ein ihnen innerliches Recht auf Leben haben, sind wir der Auffassung, eine Gemeinschaft sollte eigentlich entscheiden, daß ihre Resourcen dringender für andere Aufgaben benötigt werden als für die Betreuung neugeborener Kinder, deren Eltern dazu nicht imstande sind.“12

Und damals wie heute war es die Katholische Kirche, die das jedem menschlichen Wesen eigene Recht auf Leben verteidigt hat. Am 27.11.1940 verurteilte das Hl.Offizium die Tötung von psychisch oder physisch Kranken, die dem Staat zur Last fallen würden, als unvereinbar mit dem Naturrecht und dem posititven göttlichen Recht. In der „Erklärung der Kongregation für die Glaubenslehre zur Euthanasie“ vom 20.Mai 1980 wird festgehalten:

„Es muß erneut mit Nachdruck erklärt werden, daß nichts und niemand zulassen kann, daß ein unschuldiges menschliches Lebewesen getötet wird, mag es sich um einen Fötus oder einen Embryo, ein Kind, einen Erwachsenen oder Greis, einen unheilbar Kranken oder Sterbenden handeln.13Es ist auch niemandem erlaubt, diese todbringende Handlung für sich oder einen anderen zu erbitten, für den er Verantwortung trägt, ja man darf nicht einmal einer solchen Handlung zustimmen, weder explizit noch implizit. Es kann ferner keine Autorität sie rechtmäßig anordnen oder zulassen. Denn es geht dabei um die Verletzung eines göttlichen Gesetzes, um eine Verletzung der Würde der menschlichen Person, um ein Verbrechen gegen das Leben, um einen Anschlag gegen das Menschengeschlecht.“

 

 

1 S.17f.; zitiert in Ernst Klee, «Euthanasie» im NS-Staat. Die «Vernichtung lebensunwerten Lebens» , Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt a.M. 1985, 21

2 Henry Friedlander, Der Weg zum NS-Genozid. Von der Euthanasie zur Endlösung, Berlin Verlag, Berlin 1997, 51

3 Rezension mit dem Titel „Vernichtung lebensunwerten Lebens“, verfaßt von Dr.F. Limacher aus Bern, Internationales Ärztliches Bulletin, Dezember 1934, Nummer 12 (Erscheinungsort: Prag), 181-183, hier 183, neu erschienen in Beiträge zur nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik, Band 7, Internationales Ärztliches Bulletin, Jahrgang I-VI (1934-1939), Reprint, Rotbuch Verlag, Berlin 1989.

4 Völkischer Beobachter vom 7.August 1929, zitiert in Hans-Walter Schmuhl, Rassenhygiene, Nationalsozialismus, Euthanasie, 2.Aufl., Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1992, 152

5 Ernst Klee, «Euthanasie» im NS-Staat, a.a.O., 46

6 Zitiert bei Ernst Klee, «Euthanasie» im NS-Staat, a.a.O., 53

7 Zitiert bei Ernst Klee, «Euthanasie» im NS-Staat, a.a.O., 63

8 Hans-Walter Schmuhl, Rassenhygiene, Nationalsozialismus, Euthanasie, a.a.O., 362

9 Bundesarchiv Koblenz R 22, Nr. 4209; Abdruck des Originals bei Friedlander, a.a.O., Schutzumschlag u. Seite 1.

10 Zitiert in: Beiträge zur Nationalsozialistischen Gesundheits- und Sozialpolitik, 2.Band, Reform und Gewissen. «Euthanasie» im Dienst des Fortschritts, Rotbuch Verlag, Berlin 1989, 156

11 Geleitwort zu Till Bastian (Hrsg.), Denken - Schreiben - Töten. Zur neuen „Euthanasie“-Diskussion, S.Hirzel - Wissenschaftliche Verlaggesellschaft Stuttgart, 1990, 8

12 H. Kuhse/P.Singer, „Should the baby live?“ The problem of Handicapped Infants, Oxford - New York - Melbourne 1985, 192

13 Die deutsche Übersetzung (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls, nr.20) ist hier nicht korrekt: „... daß nichts und niemand je das Recht verleihen kann, ein menschliches Wesen unschuldig zu töten...“. Im lateinischen Original ist „neminem nihilque ullo modo sinere posse“ weiter, d.h. umfaßt auch Fälle, wo man kein eigentliches Recht verleihen will (so hat z.B. Hitler sein Euthanasieprogramm nie eigentliches Gesetz werden lassen), weiters ist „innocens“ nicht adverbial zu übersetzen. Es geht nicht zuerst darum, wie getötet wird (schuldig oder unschuldig), sondern wer getötet wird (ein unschuldiges menschliches Lebewesen).